§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Kaltenweide e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Langenhagen – Kaltenweide und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen. Die Geschäftsführung erfolgt am Wohnsitz der oder des Vorsitzenden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1.8. – 31.7. des Folgejahres).

§ 2 Aufgaben und Ziele des Vereins

  1. Aufgaben und Ziele des Vereins sind:
    1. Anliegen zu fördern, die im Interesse des Lebens der
      Schulgemeinschaft unterstützenswert sind.
    2. die Unterstützung einzelner Schüler oder Gruppen von Schülern,
    3. sofern öffentliche Mittel nicht zur Verfügung stehen, im Interesse des Schulbetriebs und des Freizeitbereichs liegende Anschaffungen von Lehr- und Lernmitteln vorzunehmen oder sie zu ergänzen.
  2. Materielle Leistungen an die Schule werden als Sachzuwendung gewährt.
  3. Dabei werden von dem Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können sein:
    a) natürliche und juristische Personen,
    b) Ehrenmitglieder.
  2. Über die Annahme von Aufnahmeanträgen entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand.
  3. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt.

§ 4 Aufgaben der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben und Ziele des Vereins zu fördern. Sie haben den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Beitrittsmonat.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    a) durch Austritt,
    b) durch Ausschluss,
    c) bei natürlichen Personen mit dem Tod oder bei dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden,
    d) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
    e) bei sonstigen Vereinigungen durch deren Auflösung.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten nicht erfüllt. Das Mitglied ist nach Möglichkeit vorher zu hören.
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Rechte gegen den Verein. Für das laufende Geschäftsjahr gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe der Vereins sind
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand.
  2. Die Mitarbeit in den Organen ist ehrenamtlich.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, ausgenommen den Zuständigkeiten des Vorstandes.
    Insbesondere gehört zu ihren Obliegenheiten:
    a) Wahl des Vorstandes,
    b) Bestellung von zwei Rechnungsprüfern,
    c) Genehmigung der Jahresrechnung,
    d) Entlastung des Vorstandes,
    e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    f) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
    g) Satzungsänderungen,
    h) Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitliederversammlung kann sich weitere Entscheidungen vorbehalten. Sie kann Leitlinien für die Vorstandsarbeit beschließen.
  3. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die den Verein oder die Schule in hervorragender Weise gefördert haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist von Vorstand jährlich einzuberufen, spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.
  2. Der Vorstand kann nach Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder oder mindestens 20 Mitglieder die Einberufung verlangen, oder wenn drei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich mit einer Frist von 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung sowie des Ortes und der Zeit der Versammlung einzuladen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden oder bei deren Verhinderung durch ein anderes stimmberechtigtes Vorstandsmitglied geleitet.
  5. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand schriftlich zu übermitteln. Anträge, die 3 Tage vor Sitzungsbeginn dem Vorstand schriftlich übermittelt wurden, sind zu berücksichtigen. Über die Aufnahme später gestellter Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Stimmrecht

  1. Jedes Mitglied hat Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  2. Die Stimme kann nur persönlich abgegeben werden.

§ 10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
  2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
  3. Es wird offen abgestimmt. Bei Wahlen ist auf Verlangen eines Mitglieds geheim abzustimmen.
  4. Beschlüsse über Änderungen der Satzung, des Zwecks und der Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder
  5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Aus ihm muss hervorgehen, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vorgenommen wurden. Es ist von der oder dem Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) der oder dem Vorsitzenden,
    b) der oder dem Stellvertreter / in,
    c) der oder dem Schriftführer / in,
    d) der oder dem Schatzmeister / in und
    e) zwei Beisitzern / innen.
  2. Außerdem gehören dem Vorstand mit beratender Stimmer an
    a) der oder die Schulleiter / in der Grundschule Kaltenweide oder ein
    vom ihm / ihr beauftragtes Mitglied der Lehrerschaft,
    b) der oder die Vorsitzende des Schulelternrates oder ein von ihm
    beauftragtes Mitglieds des Elternrates,
    soweit diese nicht bereits Mitglieder des Vorstandes sind.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand führt nach Ablauf seiner Amtszeit die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter.
  5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäfts- und Kassenordnung.
  6. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
  7. Zu den Vorstandssitzungen können auch andere Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
  8. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestes drei stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.
  9. Der Verein wird gesetzlich vertreten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und durch den Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. In Kassenangelegenheiten ist der / die Schatzmeister / in besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.

§ 12 Die Aufgaben des Vorstandes

  1. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören alle dem Verein dienenden Angelegenheiten, sowie sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  2. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Aufgaben Fachausschüsse und Arbeitsgemeinschaften bilden.

§ 13 Finanzen

  1. Der monatliche Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Die dem Verein zufließenden Mitgliedsbeiträge und die sonstigen Mittel werden ausschließlich zur Deckung der für die Arbeit des Vereines entstehenden Kosten verwendet.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Der / Die Schatzmeister /in hat nach Ablauf des Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung eine von den Rechnungsprüfern geprüfte Jahresrechnung zur Genehmigung vorzulegen.
  5. Die Tätigkeit im Auftrag des Vereins ist ehrenamtlich. Auslagen und Aufwendungen werden nach näherer Bestimmung der Geschäfts- und Kassenordnung ersetzt.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Wird die Auflösung von der Mitgliederversammlung beschlossen, hat der Vorstand diese durchzuführen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Langenhagen, die es zugunsten der Grundschule Kaltenweide ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden ist.

§ 15 Satzungsänderung aus rechtlichen Gründen
Werden auf Verlangen von Behörden aus rechtlichen Gründen Änderungen des Satzungstextes notwendig, so können sie vom Vorstand in eigener Zuständigkeit vorgenommen werden, sofern dadurch der Wesensgehalt der Satzung nicht berührt wird.

§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung (Gründungsversammlung) vom 5.11. 1991 sofort in Kraft.

Langenhagen, den 5. 11. 1991